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Gemeinnützigkeit

Aus Gemeinwohlwiki Braunschweig

Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die im § 52 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe. Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke müssen nicht zwangsläufig gemeinnützig in diesem Sinne sein, da diese von dem Rechtsbegriff nicht umfasst sind.

Relevant ist der Begriff auch abgabenrechtlich. Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Stiftungen) vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie meist bei Ertragsteuern und Vermögensteuern begünstigt oder gänzlich befreit.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:

  • Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  • Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  • Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
  • Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
  • Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 59 AO).[1]

Einzelnachweise